StartGesellschaftMarokko – Preisanstiege in Cafés rufen Wettbewerbsrat auf den Plan.

Marokko – Preisanstiege in Cafés rufen Wettbewerbsrat auf den Plan.

Wettbewerbsrecht verbietet Preisabsprachen oder wettbewerbswidrige Abstimmungen

Wettbewerbsrat kündigt Beobachtung der Preisanstiege in Cafés an. Erste Verdachtsmomente auf abgestimmte Preisanstiege bei Getränken hätten Untersuchungen ausgelöst.

Rabat – Der Wettbewerbsrat verfolgt nach eigenen Angaben die Entwicklungen im Fall der Inhaber und Betreiber von Cafés genau und schließt die Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachts auf Preisabsprachen bei Getränken nicht aus.

Im Rahmen der Beobachtung des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten hätten die Voruntersuchungen der zuständigen Stellen des Wettbewerbsrats Hinweise darauf ergeben, dass einige Eigentümer und Geschäftsführer von Cafés beobachtete Preiserhöhungen untereinander abgestimmt haben könnten.

Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, werde der Wettbewerbsrat eine diesbezügliche Untersuchung einleiten und alle gesetzlichen Bestimmungen und Maßnahmen ergreifen, die ihm gemäß seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben und Befugnissen zustehen würden, heißt es in einer von der staatlichen Nachrichtenagentur MAP zitierten Stellungnahme.

Wettbewerbsrecht verbietet Preisabsprachen oder wettbewerbswidrige Abstimmungen

Der Wettbewerbsrat erinnert daran, dass gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 104.12 über Preis- und Wettbewerbsfreiheit die Preise für Produkte und Dienstleistungen durch den freien Wettbewerb bestimmt werden, außer in den Fällen, die durch das Gesetz ausdrücklich geregelt werden.

Der Rat erinnerte daran, dass die Bestimmungen des Gesetzes 104.12 explizite und implizite konzertierte Aktionen, Vereinbarungen, Absprachen oder Koalitionen unabhängig von ihrer Form oder ihrem Grund verboten sind, wenn sie darauf abzielen oder bewirken können, den Wettbewerb auf einem Markt zu verhindern, einzuschränken oder zu verzerren, insbesondere wenn sie darauf abzielen, die Preisbildung durch das freie Spiel des Marktes zu behindern, indem sie deren Anstieg oder Senkung künstlich begünstigen.

Daher dürfen Gewerbetreibende oder ihre Organisationen keine Fragen erörtern, die direkt oder indirekt mit den geltenden Preisen oder Gewinnspannen zusammenhängen, oder diese festlegen, heißt es abschließend in der Mitteilung des Wettbewerbsrats.

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